(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch hinsichtlich jeder Maßnahme oder jedes Verfahrens auf der Grundlage von Anträgen oder Ersuchen in Kraft, die während seiner Gültigkeitsdauer in bezug auf die Vertragspartei, die das Übereinkommen gekündigt hat, unterbreitet wurden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise