Die betroffenen Vertragsparteien behandeln, sofern dies den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts nicht zuwiderläuft, alle von einer anderen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich, es sei denn, daß deren Offenlegung für die Anwendung des Übereinkommens oder etwaige Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise