Der Flaggenstaat kann die in Artikel 6 vorgesehene Genehmigung von der Bedingung abhängig machen, daß die erlangten Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden des eingreifenden Staates nicht für andere als die einschlägige Straftaten betreffenden Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder weitergeleitet werden.
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