Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer und Kapitäne der Schiffe, die ihre Flagge führen, davon zu unterrichten, daß die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ermächtigt werden können, Schiffe außerhalb des Küstenmeers einer jeden Vertragspartei zu den in dem Übereinkommen aufgeführten Zwecken anzuhalten, und um sie insbesondere über ihre Verpflichtung zu unterrichten, die Anweisungen der das Schiff anhaltenden Bediensteten eines eingreifenden Staates, der diese Befugnis ausübt, zu befolgen.
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