(1) Die nach Artikel 17 bestimmten Behörden verkehren unmittelbar miteinander.
(2) Ist der unmittelbare Verkehr aus irgendeinem Grund undurchführbar, so können die Vertragsparteien vereinbaren, die Kommunikationsnetze der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) oder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu benutzen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise