(1) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, die ein Schiedsverfahren nach Artikel 34 Absatz 3 beantragt, unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihr Begehren sowie dessen Begründung.
(2) Die betroffenen Vertragsparteien setzen ein Schiedsgericht ein.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden Vertragsparteien bestellen einvernehmlich den vorsitzenden Schiedsrichter.
(4) Erfolgt eine solche Ernennung oder einvernehmliche Bestellung nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren beantragt worden ist, so wird der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersucht, die erforderliche Ernennung oder Bestellung vorzunehmen.
(5) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Gericht sein eigenes Verfahren fest.
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, entscheidet das Gericht auf der Grundlage der anzuwendenden Regeln des Völkerrechts oder bei Fehlen solcher Regeln ex aequo et bono.
(7) Das Gericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig und bindend.
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