(1) Die Regierung der Republik Ungarn kann einen Vertreter in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.
(2) Die Republik Ungarn wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.
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