(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch den Rat. Mittel des Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der vom Rat übermittelten und vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.
(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto des Rates, das die Regierung der Tschechischen Republik der Österreichischen Bundesregierung angeben wird.
(3) Leistungen nach diesem Abkommen sind von allen Abgaben, Steuern und Gebühren zu befreien, ohne Abzüge weiterzugeben und dürfen insbesondere zu keiner Minderung von Einkünften der Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen Bereichen führen.
(4) Der Rat wird dafür Sorge tragen, daß Personen, deren Anträge auf Leistungen er abgewiesen hat, die Möglichkeit der Anrufung einer Beschwerdestelle des Rates eingeräumt wird.
(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung des Rates vorzusehen, deren Auswahl im Einvernehmen zwischen dem Rat und dem Fonds zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom Fonds übernommen.
(6) Bei der Gewährung der Leistung ist Vorsorge zu treffen, daß die österreichische Herkunft der Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit entsprechend betont werden.
(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und dem Rat zu regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der beim Rat entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, daß es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der deutschen Stiftung als auch in jenem des Fonds geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.
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