(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich
a) Sklavenarbeiter (ÖS 105 000),
b) Zwangsarbeiter in der Industrie (ÖS 35 000),
c) Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft (ÖS 20 000),
d) mitdeportierte Kinder und Minderjährige vor Vollendung des zwölften Lebensjahres und Kinder, die während des Zwangsarbeitseinsatzes ihrer Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geboren wurden (je nach Kategorie der Eltern), und
e) weibliche Zwangsarbeiter, die Kinder in Ostarbeiterinnenentbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden (zusätzlich ÖS 5 000),
im Zeitpunkt ihrer Deportation tschechoslowakische Staatsbürger waren, heute tschechische Staatsbürger sind und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatten.
(2) Leistungen sind höchstpersönlich und ausdrücklich zu beantragen. Personen, deren vollständige und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz des Rates befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach tschechischem Recht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß diesem Abkommen besteht nicht.
(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, daß auf die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird.
(4) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik informieren einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise