Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).
(2) bezeichnet der Begriff „Rat“ den in der Tschechischen Republik errichteten „Tschechischen Rat für die NS-Opfer – Büro für Leistungen gemäß dem österreichischen Versöhnungsfonds-Gesetz“.
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