(1) Die Stiftung und der Fonds sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen der Stiftung oder des Fonds überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.
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