(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich
a) Sklavenarbeiter (ÖS 105 000),
b) Zwangsarbeiter in der Industrie (ÖS 35 000),
c) Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft (ÖS 20 000),
d) mitdeportierte Kinder und Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres und Kinder, die während des Zwangsarbeitseinsatzes ihrer Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geboren wurden (je nach Kategorie der Eltern), und
e) weibliche Zwangsarbeiter, die Kinder in Ostarbeiterinnenentbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden (zusätzlich ÖS 5 000),
die im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Ukraine oder Moldau hatten, ebenso Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Russischen Föderation, Belarus, Litauen, Lettland und Estland, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Ukraine oder Moldau deportiert wurden.
(2) Leistungen sind höchstpersönlich und ausdrücklich zu beantragen. Personen, deren vollständige und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz der Stiftung befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach ukrainischem Recht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß diesem Abkommen besteht nicht.
(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, dass auf die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird.
(4) Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Ukraine informieren einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.
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