Die österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von ÖS 1 080 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Ukraine oder Moldau hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Russischen Föderation, Belarus, Litauen, Lettland und Estland, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Ukraine oder Moldau deportiert wurden.
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