(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch die Stiftung. Mittel des Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von der Stiftung übermittelten und vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.
(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto der Stiftung, das die Regierung der Russischen Föderation der Österreichischen Bundesregierung angeben wird.
(3) Die Regierung der Russischen Föderation verpflichtet sich, Leistungen nach diesem Abkommen von allen Abgaben, Steuern und Gebühren entsprechend dem russischen Recht zu befreien, die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben und insbesondere keine Minderung von Einkünften der Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen Bereichen herbeizuführen, die in der Russischen Föderation gewährt werden.
(4) Die Stiftung wird dafür Sorge tragen, daß Personen, deren Anträge auf Leistungen sie abgewiesen hat, die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Beschwerde gegen diesen Beschluß bei der Beschwerdestelle einzulegen.
(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung der Stiftung vorzusehen, deren Auswahl im Einvernehmen zwischen Fonds und Stiftung zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom Fonds übernommen.
(6) Bei der Gewährung der Leistung durch die Stiftung ist Vorsorge zu treffen, daß die österreichische Herkunft der Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit entsprechend betont werden.
(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der bei der Stiftung entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, daß es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” der Bundesrepublik Deutschland als auch in jenem des Fonds geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.
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