(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über Leistungsanträge zu unterrichten, auf die Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
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