(1) In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens hat der Versicherte dem aushelfenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Diese Bescheinigung gibt insbesondere die Zeitdauer an, für die Leistungen gewährt werden dürfen. Legt der Versicherte die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch auf Geldleistungen beim aushelfenden Träger geltend zu machen, der den Antrag unter Beschluss eines vertrauensärztlichen Berichtes, aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet.
(3) Der aushelfende Träger unterstellt den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle, als handle es sich um einen eigenen Versicherten.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind insbesondere
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Blindenführhunde;
10. Kuren;
11. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
12. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 500 Euro übersteigen.
Sind derartige Leistungen bei unbedingter Dringlichkeit im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt worden, so teilt der aushelfende Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.
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