(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
– in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
– in der Türkei
von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen der Versicherte zuletzt in der Türkei unterlag.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise