(1) In den Fällen des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiterhin Anwendung finden.
(2) Die Bescheinigungen sind auszustellen
– bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
– bei Anwendung der türkischen Rechtsvorschriften von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen der Dienstnehmer zuletzt in der Türkei unterlag.
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