(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 26 des Abkommens sind
– in Österreich
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
– in der Türkei
a) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung, der Kranken- und Mutterschaftsversicherung und der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für Dienstnehmer Generaldirektion der Sozialversicherungsanstalt in Ankara,
b) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Handwerker und selbständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft
Generaldirektion Bag-Kur in Ankara,
c) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Beamte und Angestellte des Staates
Generaldirektion der Pensionskasse der Republik Türkei für Beamte und Angestellte des Staates in Ankara.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung und die Vermittlung von Verwaltungshilfe.
(3) Die Verbindungsstellen haben die Formblätter zu vereinbaren, die zur Anwendung des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig sind.
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