(1) In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
(2) In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 14 und Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens genannten Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes als „aushelfender Träger“ bezeichnet.
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