(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die einer in Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Wohnort des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
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