(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich
a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;
b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1 ) und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 2 ), die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen;
c) Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten;
b) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der sozialen Sicherheit;
c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;
d) die in den von beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen enthaltenen Regelungen betreffend die Übernahme einer Versicherungslast.
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1
) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
2
) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
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