(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am in 28. Oktober 1999 in zwei Urschriften in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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