(1) Haben Träger eines Vertragsstaates an Berechtigte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates; haben sie Zahlungen an Träger vorzunehmen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, so müssen diese in der Währung dieses Vertragsstaates geleistet werden.
(2) Die Überweisung der zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
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