(1) Besteht nach den türkischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige türkische Träger die Leistung allein auf Grund der nach den türkischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den türkischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige türkische Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:
a) Der zuständige Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
b) Sodann hat der zuständige Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstaben a errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
c) Die nach den türkischen Rechtsvorschriften zu gewährenden Sonderzahlungen sind nach den Buchstaben a und b zu berechnen.
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