Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Leistung, so hat der zuständige türkische Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 17 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:
a) Zuständiger Träger ist die Anstalt oder Kasse, an die die versicherte Person in der Türkei zuletzt Beiträge entrichtet hat.
b) War eine Person vor ihrer Versicherung in der Türkei nach den österreichischen Rechtsvorschriften pensionsversichert, so gilt bei der Durchführung der türkischen Rechtsvorschriften der Versicherungsbeginn in Österreich als erster Eintritt in die Versicherung.
c) Die in Monaten ausgedrückten österreichischen Versicherungszeiten sind in Tage umzurechnen, wobei ein Monat 30 Tagen entspricht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise