(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
2. in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über
a) die Kranken- und Mutterschaftsversicherung (mit Ausnahme der Rechtsvorschriften betreffend die Pensionskasse der Republik Türkei und Bag-Kur),
b) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
c) die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
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