(1) Stirbt eine Person, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, oder ein Pensionsberechtigter oder ein Familienangehöriger im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
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