(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Türkei“
die Republik Türkei;
2. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;
3. „zuständige Behörde“
die Bundesminister oder Minister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
4. „Träger“
die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
5. „zuständiger Träger“
den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch haben würde, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
6. „Wohnort“
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
7. „Aufenthalt“
den vorübergehenden Aufenthalt;
8. „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
9. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
10. „Geldleistung“, „Pension“ oder „Rente“
eine Geldleistung, eine Pension oder eine Rente einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
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