(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten und Hilfe obliegt den Behörden des hilfeersuchenden Staates.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellen Kräften anordnen.
(3) Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates Schutz und Hilfe.
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