(1) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden abgesprochen werden.
(2) Der Transport von Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.
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