(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
– auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
die Niederösterreichische Landesregierung;
die Oberösterreichische Landesregierung;
– auf der Seite der Tschechischen Republik:
das Innenministerium.
(2) Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrags unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
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