Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen müssen ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Behörden verfügen, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Danach müssen die Hilfsmannschaften und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen unverzüglich das Gebiet des hilfeersuchenden Staates verlassen.
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