Der Doppelbürger, der sich auf die Art. 3 oder 4 berufen kann, hat gegenüber dem Staat, in dem er nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, auf dessen Verlangen seinen militärischen Status durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster C im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht, nachzuweisen.
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