(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens die Hälfte der Zeit, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates für den Anspruch auf diese Leistung erforderlich ist, ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit in dem Vertragsstaat, in dem die Leistung beantragt wird, gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung mindestens für den Zeitraum nach Absatz 1 in Aussicht genommen war, jedoch vor Erfüllung der Mindestbeschäftigungszeit ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.
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