(1) Besteht nach den polnischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige polnische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den polnischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Sind die Voraussetzungen für den Erwerb des Leistungsanspruches nach den polnischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 erfüllt, so gewährt der zuständige polnische Träger eine Leistung, deren Höhe grundsätzlich dem Verhältnis entspricht, in dem die nach polnischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu den zusammengerechneten Versicherungszeiten stehen. Hiebei stellt der polnische Träger für die Feststellung der polnischen Leistung die Bemessungsgrundlage in Anwendung der polnischen Rechtsvorschriften fest. Er berechnet sodann den theoretischen Betrag der Leistung, auf den der Berechtigte Anspruch hätte, wenn die zusammengerechneten Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Der polnische Träger ermittelt anschließend den tatsächlich geschuldeten Betrag der Leistung nach dem Verhältnis zwischen den nach den polnischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den zusammengerechneten Versicherungszeiten.
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