(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
d) das Arbeitslosengeld;
2. auf die polnischen Rechtsvorschriften über
a) die Leistungen für den Fall der Krankheit und Mutterschaft,
b) die Versicherungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
c) die Pensionsversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner sowie die Pensionsversorgung für andere Gruppen mit Ausnahme der Sondersysteme für Polizei, Amt für Staatsschutz, Grenzschutz, staatliche Feuerwehr, Justizverwaltung und Berufssoldaten,
d) die Arbeitslosenzuschüsse.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
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