Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts - Zusatzabkommen (Europäische Patentorganisation)
Vorwort
Art. 1
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Herrn Präsident
Dr. h.c. Ingo Kober
Europäisches Patentamt
4. September 2000
Erhardtstraße 27
D-80331 München | GZ 2160.03/0003e-I.2/2000 |
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts 1 ) vom 2. Juli 1990 Bezug zu nehmen, dessen Artikel 2 Absatz 1 vorsieht, dass der Sitzbereich der Dienststelle in einem zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation abzuschließenden Zusatzabkommen zu regeln ist. Ich beehre mich Ihnen vorzuschlagen, auf der Grundlage dieser Bestimmung ein solches Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Patentorganisation mit folgenden Regelungen zu schließen:
Folgender Bereich stellt den ständigen Sitzbereich der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts vom 2. Juli 1990 dar:
1030 Wien, Rennweg 12:
a) Hoftrakt
- Kellergeschosse 1 bis 2
- Erdgeschoß
- Obergeschosse 1 bis 4
b) Gartentrakt
- Kellergeschoß
- Erdgeschoß
- Obergeschoß
c) Verbindungsweg zwischen Hof- und Gartentrakt.
Falls die Europäische Patentorganisation den oben angeführten Bestimmungen zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
1. dass diese Note und Ihre Antwort als Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts betrachtet werden, das zehn Tage nach Einlangen Ihrer Antwortnote in Kraft tritt, und
2. dass mit Inkrafttreten des gegenständlichen Zusatzabkommens das am 22. März 1993 in Kraft getretene Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts 2 ) außer Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
B. Ferrero-Waldner
EUROPÄISCHES PATENTAMT
DER PRÄSIDENT
An die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Ballhausplatz 2
A-1014 Wien
Log 477/99
D.5.3.1
13. November 2000
Sehr geehrte Frau Bundesministerin!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 4. September 2000 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
,,Ich beehre mich, auf das Abkommen ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ..... außer Kraft tritt.”
Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Patentorganisation mit den Vorschlägen einverstanden ist,
1. dass Ihre Note und diese Antwort als Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts betrachtet werden, das zehn Tage nach Einlangen dieser Antwortnote in Kraft tritt, und
2. dass mit Inkrafttreten des gegenständlichen Zusatzabkommens das am 22. März 1993 in Kraft getretene Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts außer Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Bundesministerin, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. h.c.Ingo Kober
Präsident
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 672/1990
2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 294/1993