Mit Inkrafttreten dieses Abkommen treten außer Kraft:
a) das Abkommen vom 18. April 1985 zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit 1 ) samt Schlußprotokoll;
b) die Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit 2 ).
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 104/1987
2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 227/1987
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