Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, für das Arbeitslosengeld:
Landesgeschäftsstelle Burgenland des Arbeitsmarktservice;
in Ungarn
für die Gesundheitsversicherung:
Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung,
für die Pensionsversicherung:
Generalverwaltung der Ungarischen Pensionsversicherung,
für die Arbeitslosenrente:
Nationalanstalt für Arbeit und Methodik.
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