BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Ungarn)Art. 31

Art. 31

In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

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