(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
d) das Arbeitslosengeld;
2. auf die ungarischen Rechtsvorschriften über
a) die von der Sozialversicherung zu erbringenden Sach- und Geldleistungen sowie deren Finanzierung hinsichtlich
i) Pensionen,
ii) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
iii) Leistungen bei Unfall,
b) die Arbeitslosenrente.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
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