BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. November 2000
Up-to-date

Der nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat in den Fällen des Artikels 14 Absatz 2 des Abkommens den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten. In der Folge haben diese Träger einvernehmlich festzustellen, ob eine teilweise Aufwandserstattung für Geldleistungen zu erfolgen hat.

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