(1) Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass die betreffende Person oder ihre Hinterbliebenen die Voraussetzungen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so gilt Folgendes:
a) Der genannte Träger hat die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift der nachstehenden Mitteilung unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person vorher eine Beschäftigung ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit hätte verursachen können, zu übermitteln.
b) Er hat gleichzeitig der betreffenden Person seine Entscheidung über die Ablehnung mitzuteilen, wobei er insbesondere die für das Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden Voraussetzungen sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsmittelfristen sowie die Übermittlung der Anzeige an den Träger des anderen Vertragsstaates anzugeben hat.
(2) Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung seitens des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit hätte hervorrufen können, hat dieser Träger den Träger des anderen Vertragsstaates zu unterrichten und ihm in der Folge die endgültige Entscheidung mitzuteilen.
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