(1) Für die Durchführung des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens hat der Pensionist dem nach Artikel 11 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches auf Sachleistungen eine Bescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger des Vertragsstaates auszustellen, nach dessen Rechtsvorschriften die Pension geschuldet wird.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der Träger des Wohnortes den nach Absatz 1 in Betracht kommenden zuständigen Träger um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
(3) Der Pensionist oder seine Familienangehörigen haben den nach Artikel 11 des Abkommens in Betracht kommenden Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der Pension und von jedem Wohnortwechsel.
(4) Der nach Artikel 11 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder Veränderung in den Verhältnissen des Pensionisten und seiner Familienangehörigen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte. Der zur Zahlung der Pension verpflichtete Träger hat seinerseits den nach Artikel 11 des Abkommens in Betracht kommenden Träger von solchen Änderungen zu unterrichten. Die Mitteilung über das Ruhen oder den Wegfall des Anspruches auf Sachleistungen ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt vorzunehmen.
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