BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. November 2000
Up-to-date

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem in Betracht kommenden Träger eine Entsendebescheinigung vorzulegen.

(2) Die Entsendebescheinigung ist auf Ersuchen des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers auszustellen

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden