(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem in Betracht kommenden Träger eine Entsendebescheinigung vorzulegen.
(2) Die Entsendebescheinigung ist auf Ersuchen des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers auszustellen
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.
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