(1) Die Kosten der von einem in Artikel 11 des Abkommens bezeichneten Träger nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens gewährten Leistungen sind diesem vom zuständigen Träger unter Zugrundelegung des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung des die Leistung erbringenden Trägers ergibt, zu erstatten.
(2) Für die Erstattung dürfen keine höheren Sätze berücksichtigt werden als jene, die für Sachleistungen an Personen gelten, die den von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen, der Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.
(3) Für die Durchführung des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
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