(1) Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind
in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
in Tunesien
die Staatliche Kasse für soziale Sicherheit.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 22 Absätze 3 und 4 des Abkommens entsprechend.
(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
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