(1) Wird bei einem zuständigen Träger ein Antrag eingebracht, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, so ist der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten. Die Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
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