BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)Art. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. November 2000
Up-to-date

Die zuständigen Träger haben Renten direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten die Fälligkeitsfristen nach den Rechtsvorschriften, die der leistungspflichtige Träger anzuwenden hat.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden